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Domain-Recht

Wichtige Regeln für Ihre Domain-Registrierungen

Folgende Regeln sollten Sie bei der Registrierung von Ihren Domains unbedingt beachten, um juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden, denn es ist durchaus Vorsicht geboten. Bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Domains sind Streitwerte um 50.000 Euro keine Seltenheit mehr. Selbst eine einfache wettbewerbsrechtliche Abmahnug durch einen Anwalt kann schnell mit fünfhundert bis tausend Euro zu Buche schlagen.

Beachten Sie deshalb bitte unbedingt folgende wichtige Domain-Regeln:

1. Keine Marken oder Markennamen und keine Namen von Unternehmen registrieren
Der wohl häufigste Fehler ist das Registrieren von fremden Marken und Unternehmensnamen. Registrieren Sie keinen Domain-Namen, der einer geschützten Marke entspricht, also zum Beispiel "bigmac.com" oder "milka.de". Lassen die Finger auch von Unternehmens-Namen wie "karstadt-ag.de", "mercerdes.com" oder "krupp.de". Dies gilt auch dann, wenn Sie selbst zufällig "Mercedes Schmidt" oder "Stefan Krupp" heißen sollten. Die Rechtsprechung räumt hier im Regelfall dem (bekannten) Unternehmen ein vorrangiges Recht an dem Domain-Namen ein. Problematisch sind auch Wortkombinationen, wie z.B. "porsche-fanclub.de", "microsoft-hasser.de", "i-love-milka.com" oder "nivea-online.net".

2. Keine Namen von Prominenten
Sie sind ein Fan von Elton John oder Britney Spears? Und unter "britneyspears.de" soll nun eine Fansite über den Teenie-Star entstehen? Hier ist ebenfalls Zurückhaltung geboten. Auch der private Vor- und Nachname genießt namensrechtlichen Schutz (§ 12 BGB). Bei Fansites sollte Sie auf jeden Fall mit Ihrem Idol Kontakt aufnehmen, um eine Genehmigung zur Nutzung "seines" Domain-Namens zu erhalten. Übrigens: Selbst wenn Sie bloß Ihren ungeliebten Nachbarn ärgern wollen und sich seinen Namen als Domain unter den "Nagel reißen", stellt dies eine Verletzung des Namensrechts dar.

3. Keine Titel von Zeitschriften, Filmen, Software
Ähnlich wie Marken und Namen von Unternehmen und Personen sind auch sog. Werktitel geschützt. Gemeint sind damit Titel von Büchern, Zeitschriften, Filmen, TV-Sendungen und Software. Da es praktisch eine unüberschaubare Anzahl an Werktiteln gibt, sind jedoch nur Titel mit einem hohen Bekanntheitsgrad geschützt. Also solche Titel, bei denen eine ernsthafte Verwechslungsgefahr anzunehmen ist. Verzichten Sie somit auf "bild-zeitung.de", "wordperfect.com" und "starwars-online.net".

4. Keine Städtenamen und Kfz-Kennzeichen
Die Rechtsprechung zur Registrierung von Städtenamen durch Privatpersonen ist fast schon legendär. Erinnert sei nur an die Entscheidungen heidelberg.de, celle.de oder badwildbad.com. Kurz: Registrieren Sie keine Namen von Städten und Gemeinden! Dieses Recht steht ausschließlich den jeweiligen Kommunen selbst zu. Dies gilt übrigens nicht nur für .de-Domains, sondern auch für andere Top Level Domains, wie .com, .net, .org oder .at. Also, Finger weg von "berlin.com" oder "hannover.net"! Nur unter Namensgleichen und wenn die Gemeinde nicht bekannt ist gilt "first come, first served" (siehe "tschirn.de"). Nach den Richtlinien der DENIC ist auch das Registrieren von KFZ-Kennzeichen unzulässig.

5. Keine Bezeichnungen von staatl. Einrichtungen
Ebenfalls "gefährlich" sind alle Begriffe, hinter denen der Durchschnittsbürger gemeinhin die Websites von staatlichen Einrichtungen vermutet. Zu nennen sind hier etwa Domains wie "zivildienst.de", "bundesrechnungshof.de" oder "landgerichte.de". Also: Auch Vater Staat mischt im Domain-Spiel kräftig mit und geht hart gegen Inhaber von "nach Staat klingenden" Domains vor.

6. Keine Tippfehler-Domains
Seit einiger Zeit greift diese Unsitte auch in Deutschland um sich: Durch sog. Tippfehler-Domains (also z.B. intell.de statt intel.de, spigel.de statt spiegel.de) versuchen dubiose Website-Betreiber als Trittbrettfahrer, die Besucherzahlen auf ihrer Website zu erhöhen. Verzichten Sie auf solche "Spielchen". Die Rechtsprechung greift auch hier mittlerweile hart durch und spricht den betroffenen Unternehmen entsprechende Unterlassungsansprüche zu. Des weiteren riskieren Sie im Einzelfall hohe Schadensersatzforderungen. Also, streichen Sie "yehoo.de", "microsaft.com" und "amzon.de" wieder von Ihrer Domain-Wunschliste!

7. Handel nur mit "ungefährlichen" Domains

Der Kauf und Verkauf von Domains ist aus juristischer Sicht grundsätzlich zulässig, solange dabei nicht Namens- oder Kennzeichnungsrechte Dritter oder sonstige Rechte verletzt werden. Bieten Sie deshalb nur solche Domain-Namen zum Kauf an, die nicht gegen die Goldenen Domain-Regeln verstoßen. Blickt man auf die Angebote der diversen Web-Auktionatoren (z.B. eBay, Ricardo) sieht man, wie häufig und eklatant gegen diesen Grundsatz verstoßen wird. Lange Zeit herrschte bei deutschen Gerichten die (fragwürdige) Ansicht vor, dass der Handel mit Domains grundsätzlich unmoralisch und deshalb zu unterbinden sei. Doch auch in der deutschen Rechtsprechung setzt sich zunehmend die Auffassung durch, dass Domain-Namen ein normales Wirtschaftsgut sind. Sie können Ihre Domains damit verkaufen, verpachten, versteigern und sogar verpfänden.

Für den Domain-Handel empfehlen wir des weiteren folgende Strategie:
Füllen Sie Ihre Website mit Inhalten, z.B. mit Buchtipps, Links, Werbebannern, Partner-Programmen, etc. Aus Ihrer Website wird dann ein Unternehmen, welches Sie unproblematisch zum Kauf anbieten dürfen. Der Käufer Ihres Unternehmens erwirbt den Domain-Namen dann als Bestandteil Ihres Unternehmens und niemand wird daran Anstoß nehmen. Eine entwickelte Website hat zudem den Vorteil, dass dafür im Regelfall ein höherer Preis erzielt werden kann als für den Domain-Namen alleine.

Quelle: http://www.domain-recht.de